STATUTEN DES VEREINS « CEVI VELTHEIM» VOM 5. MAI 2020



1 Allgemein


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Cevi Veltheim“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.

Art. 2 Zweck

  1. Der Cevi Veltheim verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Der Cevi Veltheim steht im Dienste von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, ungeachtet ihrer religiösen, politischen oder sozialen Herkunft. Er bietet ein Erlebnis- und Tätigkeitsprogramm, basierend auf christlichen Grundwerten, das junge Menschen ganzheitlich und altersgerecht ansprechen und in ihrer Persönlichkeit fördern soll.
  3. Alle Angebote des Vereins stehen auch Kindern und Jugendlichen ohne Zugehörigkeit zu einer Cevi Abteilung/Gruppe oder anderen Cevi-Organisation offen.
  4. Zur Erreichung des Zweckes kann der Verein auch Anstellungsverträge und dergleichen abschliessen, sowie sämtliche Rechtsgeschäfte über Gegenstände, auch Räumlichkeiten oder Grundstücke, tätigen.
  5. Im Bereich der Bewegungs- und Sportförderung unterstützt der Cevi Veltheim insbesondere die Sportart Lagersport/Trekking. Dies wird unter anderem durch die Durchführung von J+S-konformen Lagern erreicht.

Art. 3 Grundlagen und Verbindungen

Der Verein ist Mitglied der Cevi Region Winterthur-Schaffhausen und gehört dadurch dem Cevi Schweiz und durch diesen den Weltbünden des CVJM und des CVJF an. Der Verein anerkennt die Grundlagen der übergeordneten Cevi Organisationen. Insbesondere anerkennt der Verein:
  • die Statuten und das Reglement der Cevi Region Winterthur-Schaffhausen
  • das Leitbild des Cevi Schweiz

 

Art. 4 Mittel

  1. Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Unterstützung durch kirchliche Institutionen, Behörden und juristische Personen
  • Einnahmen aus Aktionen des Vereins
  • Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten
  • Andere Zuwendungen
  1. Der Mitgliederbeitrag für jede Mitgliederkategorie wird von der Generalversammlung festgelegt. Aus triftigen Gründen kann ein Vereinsmitglied vom Vorstand des Vereins vom Mitgliederbeitrag entbunden werden.
  2. Für die Vereinsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 5 Verwaltung der Mittel

  1. Stufen steht es frei, für die Finanzierung von Vereinsaktivitäten ein Konto zu eröffnen («Stufenkonto»). Die Eröffnung eines Stufenkontos muss innert eines Monats der Abteilungsleitung sowie dem/ der Kassierer/ in des Vereins unter Angabe der entsprechenden Kontodaten gemeldet werden.
  2. Die Vereinsorgane, die Stufen und die einzelnen Mitglieder unterhalten keine eigenen Barkassen.
  3. Jedes Vereinsorgan, jede Stufe und jedes Mitglied ist verpflichtet, Bargeld, welches im Rahmen der Organisation von Vereinsaktivitäten in seinen Besitz gelangt ist, insbesondere Mitglieder- und Lagerbeiträge, innert zwei Wochen auf das entsprechende Konto, namentlich das Vereinskonto oder das Stufenkonto, zu überweisen.

 

2 Organisation

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Kassier/in
  • Rechnungsrevisoren

2.1 Mitgliedschaft

Art. 7 Eintritt

  1. Der Verein kennt die Aktivmitgliedschaft, die Juniormitgliedschaft und die Passivmitgliedschaft.
  • Aktivmitglieder sind alle Leiterinnen und Leiter sowie freie Mitarbeiter, welche regelmässig aktiv im Cevi Veltheim tätig sind.
  • Juniormitglieder sind Kinder, welche regelmässig an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen.
  • Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Bestrebungen des Vereins in anderer Art unterstützen, insbesondere durch beratende Funktion oder auf finanzielle Weise. Passivmitglieder haben ihre Mitgliedschaft beim Vorstand anzumelden, sofern sie zuvor nicht Aktivmitglieder waren. Passivmitglieder verfügen weder über ein Stimm- noch über ein Wahlrecht. Sie verfügen über ein Antragsrecht an der Generalversammlung und können sich mit beratender Stimme einbringen.
  1. Die Mitglieder des Vereins anerkennen die Statuten des Vereins.

Art. 8 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.

Art. 9 Ausschluss

  1. Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist zu begründen.
  2. Ausgeschlossen werden können Mitglieder, welche die Statuten oder Verträge des Vereins grob oder vorsätzlich verletzen, welche entgegen der Vereinsinteressen handeln oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen.
  3. Auszuschliessenden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen Ausschlüsse durch den Vorstand kann unmittelbar und ohne Erfordernis einer gehörigen Ankündigung an die nächste Generalversammlung rekurriert werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.

Art. 10 Verzeichnis

Der Vorstand führt ein jeweils aktualisiertes Verzeichnis aller Mitglieder. Auf Anfrage informiert er innert angemessener Frist über die aktuelle Zahl der Aktiv-, Junior- und Passivmitglieder.

 

2.2 Generalversammlung


Art. 11 Einberufung

  1. Die ordentliche jährliche Generalversammlung wird gemäss Datenplan einberufen, der Datenplan gilt als Einladung. Die Traktanden werden vom Vorstand vorgängig bekannt gegeben. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich bis spätestens Ende Mai statt. 
  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder wünschen. Sie muss unmittelbar vom Vorstand mit Einladung per E-Mail und in Berücksichtigung der Dringlichkeit der GV mindestens eine Woche und maximal vier Wochen nach Einladung stattfinden.
  3. Über Geschäfte, die erst an der Generalversammlung eingebracht werden, kann nur entschieden werden, wenn sich mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen.

Art. 12 Beschlussfähigkeit

Die Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art. 13 Beschlussfassung

  1. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die Aktivmitglieder. Passivmitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen und haben ein Vorschlags- und Antragsrecht.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet das Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid.
  3. Beschlüsse über eine Statutenrevision und über die Auflösung des Vereins benötigen mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid.
  4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Die Wahl ist immer geheim, wenn mehr Kandidierende als Sitze zur Verfügung stehen.

Art. 14 Leitung

Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidium, sofern die Generalversammlung keine andere Person bestimmt.

 

Art. 15 Protokollführung

Die Generalversammlung bestimmt einen/ einer Protokollführer/ in. In das Protokoll kann auf Anfrage beim Vorstand Einsicht genommen werden.

 

Art. 16 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Beschlüsse zu fassen:
  • Beschluss über Anträge
  • Genehmigung des letzten Versammlungsprotokolls
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des/der Kassier/in
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Entscheid über Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

 

2.3 Vorstand


Art. 17 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Abteilungsleitungs-Teams sein. Im Vorstand muss immer eine Frau und ein Mann vertreten sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

Art. 18 Amtsdauer 

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich. Rücktritte sind jederzeit möglich, jedoch spätestens drei Monate vor Ende der Amtsperiode oder des effektiven Rücktrittes dem Vorstand bekannt zu geben. Durch Beschluss der Generalversammlung können Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf der Amtsperiode neu gewählt werden.

 

Art. 19 Zuständigkeit

Der Vorstand ist grundsätzlich für alle nicht anderen Organen vorbehaltene Geschäfte zuständig. Insbesondere obliegen ihm:
  • Vorbereitung und Leitung der GV
  • Ausführung der Beschlüsse der GV
  • Informieren der Generalversammlung über Änderungen im Mitgliederbestand
  • Führen des Verzeichnisses der Vereinsmitglieder
  • Ablehnung bzw. Ausschluss von Mitgliedern
  • Abgrenzung der Sachkompetenzen zwischen dem Verein und den Arbeitsgebieten
  • Vertretung des Vereins gegen aussen
  • Wahrnehmung finanzieller Verantwortung des Vereins mit Unterschrift zu zweien

 

Art. 20 Vertretungsbefugnis des Vorstands

Alle Vorstandsmitglieder sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt für den Verein. Sie sind ermächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte zu tätigen, die der Vereinszweck mit sich bringt. Der Vorstand erhält eine jährliche Ausgabenkompetenz in der Höhe des Budgets.

 

Art. 21 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden auf Antrag von mindestens einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

 

2.4 Weitere Organe


Art. 22 Kassier/in

  1. Der/die Kassier/in ist auf unbestimmte Zeit gewählt, wobei er/sie alle zwei Jahre an der Generalversammlung bestätigt werden muss. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, er ist jedoch spätestens drei Monate vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung oder des effektiven Rücktrittes dem Vorstand bekannt zu geben. Der/die Kassier/in kann durch Beschluss der Generalversammlung abgesetzt werden.
  2. Der/die Kassier/in führt die Buchhaltung des Vereins und schliesst dieselbe per 31. Januar des Folgejahres ab. Die Jahresrechnung sowie das Budget ist für die Abnahme durch die nächste ordentliche Generalversammlung zu erstellen (inkl. Prüfung der Jahresrechnung durch die Rechnungsrevisoren).
  3. Die weiteren Pflichten des/der Kassier/in sind in einem separaten Pflichtenheft geregelt. Der/die Kassier/in ist ermächtigt, den Verein für sämtliche Geschäfte des Zahlungsverkehrs alleine zu vertreten. Die Ausgabenbefugnis pro Einzelfall wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt.

Art. 23 Rechnungsrevisoren

  1. Die Generalversammlung kann eine Revisionsstelle bestimmen. Die Revisionsstelle setzt sich aus mindestens einer natürlichen oder juristischen Person zusammen. Die Rechnungsrevisoren dürfen keine Aktivmitglieder des Vereins sein.
  2. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung des Vereins und erstatten der Generalversammlung Bericht inklusive Antrag zur Annahme oder begründeter Ablehnung der Jahresrechnung.

 

3 Datenschutz


Art. 24 Verwendung und Weitergabe von Mitgliederdaten

  1. Der Verein bearbeitet nur diejenigen Mitgliederdaten, welche für die vorgegebenen Vereinszwecke notwendig und geeignet sind. Zu diesem Zweck kann der Verein Adresslisten mit Namen, Adresse, E-Mail und Telefonnummer einzelner Mitglieder an die zuständigen Organisationskomitees aushändigen.
  2. Das Bereitstellen von Speicherplatz für die Datenverwaltung und die Adressbearbeitung kann mit Vereinbarung Dritten übertragen werden. Der Verein verpflichtet sich, die Mitgliederdaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen und insbesondere diese vertraulich zu behandeln.
  3. Der Verein kann dem Verein Cevi Region Winterthur-Schaff- hausen die notwendigen Adressdaten seiner Mitglieder für den Versand von Informationen und für die Verwendung im Mitgliederbereich der Adressdatenbank Cevi DB zur Verfügung stellen.
  4. Die Weitergabe von Mitgliederdaten an sonstige Dritte ist untersagt. Vorbehalten bleiben die ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder sowie gesetzliche Rechtfertigungsgründe.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, bei dem Verein Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten und welche Daten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
  6. Fotos, welche an Vereinsanlässen und Angeboten gemacht werden, können bei Bedarf für Publikationen im Interesse des Vereins sowie der Cevi Region Winterthur-Schaffhausen verwendet werden.

 

4 Auflösung


Art. 25 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann an der Generalversammlung mit Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Antrag muss traktandiert sein und mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, namentlich der Cevi Region Winterthur-Schaffhausen zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen mit dem Ziel eines später zu gründenden Cevi-Ortsvereins. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
  3. Wird innerhalb von zehn Jahren kein solcher Verein gegründet, so fällt das Vermögen vollständig der Cevi Region Winterthur-Schaffhausen zu.

 

5 Schlussbestimmungen


Art. 26 Schlussbestimmungen

  1. Diese Statuten wurden an der konstituierenden Vereinsversammlung vom 13. März 2009 angenommen. Sie traten am 13. März 2009 mit der Gründung des Vereins Cevi Veltheim in Kraft. Sie wurden in den Jahren 2018 und 2020 durch ordentliche Generalversammlungen revidiert.
  2. Art. 2 (Vereinszweck), Art. 25 (Vereinsauflösung) und Art. 26 (Schlussbestimmungen) dieser Statuten können nur geändert werden, wenn die Änderungen ordentlich traktandiert sind und sie von der Generalversammlung mit vier Fünftel der Stimmen angenommen werden.
  3. Bei jeder Statutenänderung müssen die neuen Statuten den entsprechenden Stellen gemeldet werden: Der Cevi Region Winterthur Schaffhausen und dem Steueramt.